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AGB

Um die Projekte von REMAR Schweiz zu finanzieren, bieten wir verschiedene Dienstleistungen an.

AGB Remar Schweiz

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die REMAR Schweiz anbietet: Räumungen, Reinigungen, Umzüge/Transporte, Personenhilfe/Hilfsarbeiten und Abholungen.

Spezielle Regelungen, die spezifische Dienstleistungen von REMAR Schweiz betreffen, sind in der entsprechenden Offerte detailliert aufgeführt.
Die detaillierten Leistungsanforderungen für Reinigungen sind auf Seite Zwei dieses Dokuments festgehalten.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (AS 2002, 1649).

Art. 2 Bezahlung

Zahlung des Fälligen Betrags:
Bei erst Kunden ist der zu zahlende Betrag nach Abschluss der Arbeiten in bar beglichen werden, sofern in der Offerte keine abweichenden Regelungen festgehalten wurden.

Betrag:
Die zu entrichtende Summe entspricht dem in der Offerte ausgewiesenen Betrag. Sofern keine Offerte erstellt wurde, gilt der mündlich vor Ausführung des Auftrags genannte Betrag.

Zahlungsfrist:
Die Frist für die Begleichung der Rechnung ist in der Offerte festgelegt und kann verschiedene Zahlungsmodalitäten beinhalten, wie beispielsweise Barzahlung oder eine Zahlungsfrist von 10 Tagen.

Umzüge:
Die Bezahlung erfolgt auf Grundlage der Stundenabrechnung nach Abschluss des Umzugs.

Reinigung:
Die Bezahlung erfolgt nach erfolgreicher Übergabe der Wohnung gemäß der Abnahmegarantie.

Art. 3 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Recht auf Umzugs Umdisposition:
Der Auftraggeber hat das Recht, während der Durchführung des Umzugs umzudisponieren, sofern er den entstehenden Mehraufwand vollständig begleicht. Dieser Mehraufwand wird von unseren Fachkräften vor Ort geschätzt und in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt.
Rücktrittsverfahren:
Ein eventueller Rücktritt des Auftraggebers muss schriftlich erfolgen.
Rücktrittskosten:
Bei einem Rücktritt innerhalb von 5 Kalendertagen vor dem geplanten Dienstleistungsdatum sind pauschal 300.- fällig. Rücktritt bei stundenbasierter Abrechnung:
Wenn der Rücktritt eine Dienstleistung betrifft, die auf Stundenbasis abgerechnet wird (z. B. Umzug, Personenhilfe, Hilfsarbeiten), wird der Betrag 300.- CHF als pauschalierte Entschädigung für aufgewendete Zeit, Bemühungen und Aufwendungen geschuldet.

Art. 4 Storno

Bei einer Stornierung des Auftrages auf unbestimmte Zeit, die eine Frist von 5 Tagen unterschreitet, eine Pauschale von 300.- CHF verrechnet. Stornierungsgebühren werden per Rechnung zugestellt mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wird der Termin auf ein anderes bestimmtes Datum verlegt fallen keine Stornierungsgebühren an.

Art. 5 Arbeitszeit

Die Mittagspause wird nicht zur Arbeitszeit gezählt und wird somit nicht verrechnet, die Mitarbeiter haben jedoch Anrecht auf eine „Znüni Pause“.

Art. 6 Hin- und Rückfahrt

Für Transporte und Umzüge in der Schweiz erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis, wobei die Fahrzeit in die Berechnung einbezogen wird.
Im Falle von Reinigungs- und Räumungsdienstleistungen sind die Hin- und Rückfahrten bereits im Betrag der Offerte enthalten und werden daher nicht separat berechnet.

Art. 7 Kostendetails

In unseren Preisen sind Treibstoff und Versicherungen (Ausser Selbstbehalt) inbegriffen. Verpackungsmaterial wird zusätzlich verrechnet.

Art. 8 Unsere Leistungen

Remar Schweiz führt die Dienstleistungen sorgfältig, zum vereinbarten Zeitpunkt verlässlich und kostengünstig durch. Remar Schweiz erbringt seine Dienstleistungen im Namen des Kunden und dient als unterstützender Partner bei der Erfüllung der Dienstleistungsanforderungen des Kunden.

Art. 9 Leistung des Auftraggebers

Transport

Der Auftraggeber sorgt für geeignete Verpackung.
Er teilt Remar Schweiz rechtzeitig alle Adressen mit die die bestellte Dienstleistung betreffen. (Abhol- und Lieferadresse) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter, insbesondere Fahrer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen (schriftlich) obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
Der Auftraggeberin / dem Auftraggeber haftet vollumfänglich für den vereinbarten Auftrag selbst dann, wenn eine Wertminderung oder ein Totalschaden eintritt. Jegliche Verrechnung mit dem Auftrag ist ausgeschlossen.

Transport ins Ausland
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Fahrer von Remar sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Fahrer von Remar Schweiz berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Fahrer von Remar für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Fahrer von Remar entsprechend zu vergüten. Der Fahrer von Remar ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Fahrer von Remar in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Fahrer von Remar berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Reinigung

Mobiliar oder überlassene Gegenstände an den Nachmieter sind nicht in der Reinigungspauschale enthalten und wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gereinigt.

Von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber zu entfernen sind: Nägel, Schrauben, Dübel in den Wänden, Haken, Kleber, Folien und dergleichen.

Von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber zu ersetzen sind: Filtermatten (Küche / Bad). Die Filtermatten werden durch Remar ausgetauscht.

Zum Wohnobjekt gehörende Gerätschaften, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und zur Objektausstattung gehören, werden gereinigt. Verlangte Serviceleistungen für Geräte müssen auf eigene Kosten durch einen Fachmann ausgeführt und gewartet werden.

Böden, Holzwände und Holzdecken werden feucht auf- und abgewischt und nicht speziell behandelt. Fugen an Böden und Wänden werden nicht separat oder speziell gereinigt oder behandelt. Für die Ausführungen werden ausdrücklich keine Scheuermittel verwendet. Tapeten, Abriebe und Farbanstriche an Wänden und Decken sind von der Reinigung ausdrücklich ausgeschlossen.

Ablagerungen oder sonstigen Verschmutzungen wird mit dafür vorgesehenen speziellen Mitteln vorbehandelt und gereinigt. Sind nach 2 intensiven Reinigungsvorgängen noch Rückstände sichtbar, so werden keine zusätzlichen Arbeitsgänge vorgenommen. Für bleibende Rückstände bei der Abnahme wird jegliche Haftung für Beschädigungen, Minderwerte oder Nachreinigungen abgelehnt.

Von der Reinigung ausgeschlossen sind: Kamine, Cheminées, Feuerschalen, Pizzaofen und Gas- oder Holzkohlengrill oder sonstige Feuerstellen auf dem Balkon, Terrasse oder Sitzplatz.

Defekte Fensterläden und Lamellen werden nicht gereinigt. Der Auftraggeber ist für die Funktionalität und Instandstellung zuständig und verantwortlich. Für Beschädigungen oder defekte Seilzüge an Lamellen, die durch einfache Handhabung entstehen können, wird ausdrücklich keine Haftung übernommen.

Balkon & Terrasse; Von der Reinigung ausgeschlossen sind: Witterungsbedingte Verschmutzungen / Moos und Verfärbungen an Metallteilen, Geländer sowie sämtlichen Brüstungen und Böden / Reinigung der Ablaufrinnen sowie deren Freilegung / Stoffe oder sonstige Bezüge an Sonnenstoren.

Rasenteppiche sowie weitere Schutzvorrichtungen auf Böden werden nicht demontiert oder entsorgt. Blumentöpfe werden nicht gereinigt, entleert oder entsorgt.

Nachreinigungen, die der Auftraggeber selber ausführt oder einer anderen Reinigungsfirma in Auftrag gibt, können nicht in Rechnung gestellt werden oder von der ausstehenden Rechnung abgezogen werden. Die durch Remar erbrachten Leistungen sind vom Vertragspartner unmittelbar nach erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach 6 Stunden sorgfältig zu prüfen. Etwaige Mängel sind sofort innerhalb dieser Frist schriftlich zu melden.
Mögliche Mängel oder Fehler der Leistungserbringung werden von Remar entweder durch gemeinsam vereinbarte Nachbesserung innerhalb 24-48 Std. erledigt oder aufgrund der Leistungsminderung entsprechend kostenmässig berücksichtigt.
Die Gewährleistungspflicht von Remar entfällt, wenn der Vertragspartner die von Remar erbrachte Leistung inkl. mögliche gelieferte Ware, verändert, umgestaltet oder kaputt macht.

Räumung

Mit der Auftragserteilung für Räumung & Entsorgung geht das Material gemäss der Vereinbarung in das Eigentum von wir organisieren über.
Bei Aufträgen von Entsorgung / Räumung ist eine Nachforderung auf das entsorgte Eigentum ausdrücklich nicht mehr möglich! Das Eigentum, das nicht entsorgt, geräumt, entsorgt werden muss ist aus den Räumen vor Auftragserteilung zu entfernen. Entsorgtes Material das nicht hätte entsorgt werden sollen, kann dem Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden.

Es werden jedoch keine Dübel, Steckdosen aller Art, Internetanschlüsse, TV-Boxen, Termostat, Hacken, Nägel, Schrauben, etc. aus Böden, Decken, Wänden, Türen, etc. demontiert oder ausgebaut – dies ist Aufgabe der Auftraggeberin / des Auftraggebers.

Wir sind bemüht ökologische und ökonomische Grundsätze bei der Entsorgung umzusetzen und setzt wo möglich auf regionale Netzwerkpartner nach eigenem Ermessen.

Gegenstände die nicht entsorgt werden dürfen, sind vor Arbeitsantritt zu entfernen. Wo dies nicht möglich, müssen die Gegenstände die nicht entsorgt werden müssen im Auftrag schriftlich erwähnt werden.

Brauchbare Gegenstände werden nach Möglichkeit einer Zweitnutzung zugeführt – jegliche Verrechnung mit dem Auftrag ist davon ausgeschlossen.

Kühlschränke, Tiefkühler sowie sämtliche Gefrierfächer und verderbliches Material sind mindestens 48 Stunden vor dem Entsorgungsbeginn fachgerecht durch den Auftraggeber / die Auftraggeberin zu entsorgen. Die Kühl- & Gefrier-Schränke müssen vollständig ausgeräumt und abgetaut sein. Bei Nichterfüllung ist Remar berechtigt den Mehraufwand von mindestens CHF 200.- in Rechnung zu stellen.

Werden durch die Auftraggeber selber Gegenstände nach Auftragserteilung entsorgt oder für Eigenbedarf genutzt so bleibt der vereinbarte Betrag weiterhin geschuldet und kann nicht von der ausstehenden Rechnung abgezogen werden.

Sollten weitere Gegenstände nach dem vereinbarten Räumungs- und/oder Entsorgungstermin nochmals der Entsorgung zugeführt werden, dann ist dies ein neuer Auftrag. Dieser neue Autrag wird wiederum mit einer Grundpauschale von CHF 250.- zuzüglich Entsorgungsspesen, Mulden, Anhänger und einem Stundenansatz von CHF 55.- / pro Person in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber / Die Auftraggeberin ist verpflichtet eine entsprechende Vorauszahlung auf einfache Aufforderung vor Arbeitsbeginn von mindestens 75% der zu erwartenden Kosten zu bezahlen.

Art. 10 Haftung

Die Haftung liegt beim Auftraggeber dieser ist auch für die Dienstleistung verantwortlich. Nach Absprache kann eine separate Versicherung abgeschlossen werden mit einem Selbstbehalt die der Auftraggeber übernimmt.

Art. 11 Haftungsausschluss

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Remar Schweiz keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Remar Schweiz haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Vertragsbedingungen.pdf
Unsere Dienstleistungen

Remar macht Umzüge, Endreinigungen, Räumungen, Transporte und Abholdienste

Bei Bedarf stellen wir Ihnen auch Hilfsarbeiter zur Verfügung. Diese helfen bei dem Auseinandernehmen und Zusammensetzen von Möbeln, Malerarbeiten und sonstigen Hilfsarbeiten.

Alle Dienstleistungen dienen als Integrations- und Wiedereingliederungsmassnahme für Menschen, welche sich bei REMAR in der Drogenrehabilitation befinden. Jegliche Einnahmen werden benutzt, um den Verein zu unterstützen.

Räumungen

Fachmännisch durchgeführte Räumungen.

Umzüge

Günstig und
stressfrei
umziehen.

Reinigungen

Systematisch,
speditiv
und sauber.

Abholdienst

Für kleine,
aber auch
grosse Güter.
Spenden
E-Mail: info@remar.ch
Telefon: (CH) 0844 777 770